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Das Bundesministerium des Innern und für Heimat

Meinungsfreiheit und angebliche Grenzen

Es hält sich im Internet das Gerücht, dass es in Deutschland Grenzen der Meinungsfreiheit gäbe und das man nicht alles straffrei sagen darf.

Kritiker behaupten:
Von seiten der BRD wird die Meinungsfreiheit durch folgende Paragraphen des Strafgesetzbuches der BRD signifikant beschränkt: §§ 93, 96a, 96 ff., 130 (→ Volksverhetzung) und § 185 StGB. Hinzu kommen sogenannte „Indizierungen“ insbesondere durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.

Der Staatsanwalt verwendet gern den  § 130 StGB.
Ich zitiere Auszugsweise:

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der

a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.

einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(Zitatende)

Ist der Gesetzestext Rechtens???
Ich zitiere:

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, irgendwen beleidigt …”

Ist die betreffende Person denn dazu verpflichtet sich diese Beleidigungen anzuhören oder hat der mündige Bürger möglicher Weise die Möglichkeit sich dem zu entziehen indem er politischen Reden vom politischen Gegner nicht zu hört?
Oder hat der Betroffene die Möglichkeit, die Webseite oder das soziale Netzwerk zu verlassen?
Wir alle sind mal in unserer Kindheit zur Schule gegangen und haben uns dort von unseren Mitschülern durchaus des Öfteren beleidigen lassen müssen und haben deshalb nicht nach einem Richter verlangt der den Beleidiger bestraft.
Wenn Kinder in der Schule derart traumatisiert werden und dies ertragen müssen und wenn Kinder die gute Schulnoten erreichen von ihren dümmeren Mitschülern beleidigt werden, dann ist das in ganz Deutschland Religions- und Rasseübergreifend normal. 
Es gibt zu dem Thema wie Migranten in Deutschland ihre deutschen Mitschüler mobben und beleidigen auch seriöse Dokumentationen vom ZDF “Kampf im Klassenzimmer”.
Dieser § 130 StGB wird für gewöhnlich nur Einseitig als Gummiparagraph gegen Urdeutsche verwendet und die Migranten in Deutschland haben Narrenfreiheit.
In meinen Augen ist die Praxis dieser Rechtsprechung Unrecht.
Wenn Migranten und Juden AfD Politiker beleidigen, dann interessiert das die Mainstreammedien als vierte Gewalt im Staat, die auch die Interessen des deutschen Volks vertreten sollen herzlich wenig. 
Wenn die 16 Bundesländer darauf achten, dass Fuck SPD und Fuck CDU Schmierereien an Häuserwänden entfernt werden, dann haben sie auch die Pflicht Fuck AfD oder Fuck Nazi Schmierereien zu entfernen. Als Nazis diffamiert werden doch wohl nach wie vor nur Deutsche, gern auch vollkommen grundlos von Migranten, sogar von Moslems die selbst aus religiösen Gründen des religiösen Rassismus heraus (im Koran steht Moslems sind die Besten Menschen der Welt und Aufrufe Juden und Christen zu bekämpfen) aggresiv gegen fremde Religionen kämpfen und das gibt es leider auch in Deutschland und höchstwahrscheinlich nicht nur in Asylantenunterkünften.

 Das Recht der freien Rede inklusiver leichter Beleidigungen sollte straffrei sein.
Wenn ich mir Bücher kaufen kann mit dem Titel “Generation doof” von Stefan Bonner und Anne Weiss oder “Allgemeinbildung für Dummies”, “Steuerlehre für Dummies” und so weiter, dann sind das auch leichte Beleidigungen.

Zum Thema Index für verbotene Bücher und Musik kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Wenn ich an das Bundesministerium für Inneres einfache Anfragen stelle zum Thema Rechtsstaat und Meinungsfreiheit, dann bekomme ich Antwortbriefe von der Bundeszentrale für politische Bildung.
Stelle ich jedoch die Anfrage ob ich mir einen YouTube Film namens, “Die 24 Protokolle der Weisen von Zion” anhören darf, so bekomme ich null Antwort.
Der Staat möchte es mir zumindest nicht schriftlich mitteilen, dass ich mir das nicht anhören dürfe.
Anfragen nach einem Index für verbotene Bücher beantwortet der Staat auch nicht, den man möchte doch schon als Bürger wissen was man nicht lesen darf. Nur eine Liste mit Büchern gibt es (offiziell) nicht und dasselbige gilt für Musik die angeblich Rechtsextrem sein soll.
Kann Musik denn Rechtsextrem sein?
In meinem Meyers Lexikon steht, dass Gewalt gegen andere Menschen als Mittel der Politik akzeptiert werden muss, um von Extremismus sprechen zu dürfen.
Ich persönlich kenne null Aufrufe zu Gewalt oder sonstigen Straftaten in der Musik und somit sind 99% aller Lieder auch von sogenannten rechten Bands nicht extrem.  

An der Stelle angekommen, werden Sie nun meinen das der §130 StGB noch den Abschnitt 3 und 4 kennt. Das ist richtig, jedoch auch nur Unrecht.
Eine Geschichtsdiktatur und die Sichtweise auf einen bestimmten Zeitabschnitt der Geschichte anders werten zu wollen als den Napoleonfeldzug oder die Schlacht im Teutoburger Wald oder als friedliche Zeiten um 1780 oder 1880 ist natürlich Unrecht.
Recht ist Gleichbehandlung der Menschen, sowohl der Lebenden als auch der Toten wann auch immer sie leben oder gelebt haben.
Eine Sonderbehandlung im Dritten Deutschen Reich u.a. in den KZ’s die Unrecht war, nun mit dem BRD Unrecht einer wiederholten Sonderbehandlung der Toten des Zeitraums von 1933 bis 1945 beantworten zu wollen ist ebenso Unrecht.
Es gab im Dritten Deutschen Reich Sondergesetze für Juden und Kommunisten jedoch auch die katholische Zentrumspartei wurde verboten. Das Dritte Deutsche Reich war ein sogenannter Rechtsstaat. Es gab sogar Gesetze für Mischehen zwischen Juden und nicht Juden. Es waren null Willkürhandlungen die die Nationalsozialisten vollzogen.
Die Abschnitte 3 und 4 des StGB § 130 verstoßen gegen das Gebot der Gleichbehandlung von Menschen und Personengruppen, wenn auch im vorliegenden Fall nicht gegen Lebende dafür jedoch der nun leider toten Menschen. 

Meinungsfreiheit muss den Menschen das Recht geben frei, sachlich und nüchtern alle Geschichtsperioden darstellen zu können und zu dürfen. Es gibt auf jeden Krieg und sicherlich auch auf friedliche Zeitabschnitte immer mehr als nur eine Meinung. In Russland oder den Vereinigten Staaten von Amerika, in Deutschland oder in Vietnam wird man durchaus möglicher Weise den Zeitraum des Vietnamkrieges unterschiedlich an den Schulen lehren.
Die direkt betroffenen Privatpersonen haben möglicher Weise wiederum einen anderen eigenen Standpunkt der abweichend sein kann von dem was die offizielle Geschichtsschreibung lehrt und genauso verhält sich dies natürlich auch beim Thema erster und zweiter Weltkrieg.

Menschen die 1915 in Schlesien, damals Teil des Deutschen Reichs lebten und aus einem konservativen Elternhaus kommen, haben auf die Entwicklung wie es zum Kriege kam möglicher Weise eine andere Sichtweise als Kommunisten die ebenso im Deutschen Reich lebten.
Es muss in einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung legal möglich sein, dies darzustellen.

Anbei möchte ich an dieser Stelle noch ein Urteil vom Bundesverfassungsgericht zum Thema sogenannte Holocaustleugnung verlinken.
Dort heißt es unter anderem, auf Seite 4, II a und aa:
Das Urteil des Landgerichts (Würzburg) und der Beschluss des Oberlandesgerichts (Bamberg) verletzen den Beschwerdeführer in seiner durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit.
Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG sind Meinungen,
das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Sie fallen stets in
den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme,
ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional
oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt
werden (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>; 124, 300 <320>).
Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst
oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich
gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE
61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Im Einzelfall ist eine Trennung der tatsächlichen und der
wertenden Bestandteile aber nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung
nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines
wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen
werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes
drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 <9>; 90, 241 <248>).