Das NetzDG ist Unrecht

Meinungsfreiheit und legale Meinungsvielfalt ist ein hohes Gut in einem demokratischen Rechtsstaat.
Die legale Bandbreite der Meinungsfreiheit, darf niemals durch Privatpersonen beschränkt werden können.

  • Unter der Meinungsfreiheitversteht man das gewährleistete „subjektive Recht“ auf freie Rede, Äußerung und (öffentliche) Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren Übertragungsmitteln. Ein vollkommenes Recht auf Äußerung jedweder Meinung ist hierbei ebenso wie deren vollständige Unterdrückung allerdings kaum praktikabel.Wenn es weh tut, zu zuhören oder in Filmen zu zusehen, dann hat man Meinungsfreiheit und die steht laut Grundgesetz Artikel 3, Absatz 3 allen Menschen zu unabhängig ihrer politischen Anschauungen.Die Meinungsfreiheit wird dem einzelnen Bürger oft verfassungsrechtlich als ein gegen die Staatsgewalt gerichtetes Grundrecht eingeräumt, um zu verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung und die damit verbundene Auseinandersetzung mit Regierung und Gesetzgebung beeinträchtigt oder gar verboten wird. In engem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit soll die Informationsfreiheit den Zugang zu wichtigen Informationen sichern, ohne die eine kritische Meinungsbildung gar nicht möglich wäre; das grundgesetzliche Verbot der Vorzensur soll die Meinungs- und Informationskontrolle durch staatliche Stellen verhindern.

    Demokratien nehmen für sich in Anspruch, die bei ihnen angeblich herrschende Rechtstaatlichkeit am Grad der gewährleisteten Meinungsfreiheit messen zu lassen.

    Die Meinungsfreiheit wurde bereits 1789 in Art. 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in Frankreich als „eines der vornehmsten Rechte des Menschen“ bezeichnet.

    Es ist unerträglich wenn selbst zu einem „harmlosen“ Thema wie dem Russland-Ukraine Krieg einige YouTube Filme die eine andere Wahrheit präsentieren wollen, jene erst ab 18 Jahren dem Zuschauer gezeigt werden dürfen.
    Die Wahrheit oder eine andere Sichtweise auf die Geschichte und die Hintergründe, was zu was führt, sollte auch minderjährigen Menschen zugänglich gemacht werden dürfen.

    Die Begrenzung der sanktionslosen Meinungsfreiheit, wird in der Bundesrepublik seit Jahrzehnten unter Verwendung des Gummiparagraphen StGB 130 praktiziert.

    Die Absätze 3 und 4 des § 130 StGB sind ebenso Unrecht. Der Zeitabschnitt von 1933 bis 1945 darf in einem vollwertigen Rechtsstaat natürlich nicht anders bewertet werden, als der Napoleonfeldzug oder sonstige Zeiten des Krieges und der Diktatur.

    Eine Geschichtssicht-Diktatur ist weit entfernt von Meinungsfreiheit, siehe Eva Herman.
    Die Bundesrepublik hatte schon immer ein Problem mit Meinungsfreiheit und die von Hause aus falsche viel zu drastische Beschränkung der Meinungsfreiheit nun noch durch das NetzDG toppen zu wollen, lässt die sicherlich falsche Meinung entstehen, dass die Verantwortlichen in ihrer Jugend glückliche Systemmitläufer in Diktaturen waren.

    Auch der relativ neue Themenpunkt Hassverbrechen ist in sich eine Straftat.
    Kriminelle Menschen muss man hassen dürfen.
    Und ob ich nun sage „Ich hasse Kriminelle“ oder ob ich sage „Ich mag Kriminelle nicht“ ist unter dem Strich von dem Grundgedanken der verbreitet wird identisch, auch wenn man es unterschiedlich formulieren kann.  

    Wir haben in Deutschland sogar Straßen benannt nach Menschen die Hassverbrechen begangen haben. Herr Stauffenberg hat aus Hass auf den Nationalsozialismus und dessen Wirkungen auf das eigene und fremde Völker den Machtapparat des NS-Regimes gehasst.
    Der Anschlag am 20. Juli 1944 auf Hitler war definitiv ein Hassverbrechen.

Es gibt auch ein Recht auf Freiheit, wie es in der Charta der Vereinten Nationen und diversen Zivilpakten der UNO beschlossen wurde.

“Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden, sich zu äußern.
Rosa Luxemburg

„Das Prinzip der Gedankenfreiheit ist nicht Gedankenfreiheit für diejenigen, die mit uns übereinstimmen, sondern Freiheit für die Gedanken, die wir hassen.“
Oliver Wendell Holmes, .Jr

„Ein Richter, der für ein bloßes Meinungsdelikt eine langjährige Haftstrafe verhängt, begeht einen unerträglichen Willkürakt und damit Rechtsbeugung. Rechtsbeugung ist schweres Unrecht. Wenn Rechtsbeugung aber zu Freiheitsentzug führt, handelt es sich um schwerstes kriminelles Unrecht!“
(Anonym)